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Vollstreckungstitel ArtikelBuch-Tipp: Basics Zivilrecht 4. Zivilprozessordnung. ZPO (Skripten Zivilrecht) Empfehlenswert Das Skript Basics Zivilrecht 4: ZPO vom juristischen Repetitorium Hemmer (Würzburg) umreißt klar die exemansrelevanten Bereiche der ZPO. Gerade zur vorlesungsbegleitenden Lektüre sehr zu empfehlen, da die wichtigsten Problemkreise kurz und prägnant dargestellt werden. Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, d.h. er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner), Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung exakt nennen.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden .
Welche Urkunden vollstreckbar sind, folgt aus der Zivilprozessordnung (§§ 704 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__704.html), 722 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__722.html), 723 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__723.html), 794 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__794.html) ZPO) und diversen anderen Gesetzen (z.B. § 201 II InsO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/__201.html), Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz).
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